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Datenschutz für Fahrschulen

Die Verarbeitung personenbezogener Daten spielt auch in Fahrschulen eine wichtige Rolle. Wenngleich die "Kerntätigkeit" aus datenschutzrechtlicher Sicht zunächst nicht sonderlich relevant erscheinen mag, ergeben sich bei genauerem Hinsehen diverse Fallstricke: Die Webseite, die datenschutzkonform ausgestaltet sein muss, die Durchführung von Prüfungen und Tests, Vertragsdaten bis hin zu Gesundheitsdaten (Sehtests). Eine genaue Auseinandersetzung mit datenschutzrechtlichen Fragestellungen ist daher wichtig.

Paxaru hat, gemeinsam mit Fahrschullehrer-Verbänden auf Bundes- und Landesebene, ein Datenschutz-Paket für Fahrschulen entwickelt, das an diese Anforderungen anknüpft und alle nötigen, datenschutzrechtlichen Vorkehrungen enthält, die Sie benötigen. Mit unserem Fahrschul-Paket profitieren Sie jedoch nicht nur von unserer Expertise im Bereich Fahrschulen, sondern von besonders attraktiven Preisen.

Brauche ich einen Datenschutzbeauftragten?

Gesetzlich vorgeschrieben

Sie sind zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet, soweit Sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen (§ 38 Abs. 1 BDSG). Die Hürde, wann ein Mitarbeiter "ständig" mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst ist, ist dabei gering: Bereits da regelmäßige Bearbeiten von E-Mails oder anderen, elektronisch/systematisch erfasster Daten ist ausreichend.



Freiwillig

Sie können einen Datenschutzbeauftragten auch freiwillig bestellen. Das hat mehrere Vorteile: Sie vermeiden Kostenrisiken durch Abmahnungen, Schadenersatzansprüche oder Bußgelder, haben einen festen Ansprechpartner, falls doch einmal ein Problem auftaucht und können schnell reagieren. Insbesondere letzteres ist wichtig, da die DSGVO mitunter sehr enge Fristen vorsieht. So muss beispielsweise ein Datenschutz-Verstoß (z.B. ein gehacktes E-Mail Postfach) innerhalb von 72 Stunden an die Aufsichtsbehörde gemeldet werden, sofern davon ein Risiko für betroffene ausgeht (Art. 33 DSGVO). Suchen Sie sich erst dann Hilfe, ist es in aller Regel schon zu spät...

Interesse geweckt?

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