Support

Lorem ipsum dolor sit amet:

24h / 365days

We offer support for our customers

Mon - Fri 8:00am - 5:00pm (GMT +1)

Get in touch

Cybersteel Inc.
376-293 City Road, Suite 600
San Francisco, CA 94102

Have any questions?
+44 1234 567 890

Drop us a line
info@yourdomain.com

About us

Lorem ipsum dolor sit amet, consectetuer adipiscing elit.

Aenean commodo ligula eget dolor. Aenean massa. Cum sociis natoque penatibus et magnis dis parturient montes, nascetur ridiculus mus. Donec quam felis, ultricies nec.

de
Have any Questions? +01 123 444 555

„Altweibersommer“ wird man wohl noch sagen dürfen

von
M. Großmann / pixelio.de

Schon gewusst? Auch die Frage, ob „Altweibersommer“ nicht eine beleidigende Diskriminierung betagter Damen ist, hat schon deutsche Gerichte beschäftigt. Die gute Nachricht bei schönem Wetter lautet: Nein.

Aber lest selbst (ausnahmsweise kein weiterer Kommentar dazu):

Landgericht Darmstadt, Urteil vom 02.02.1989 – Aktenzeichen 3 O 535/88

Sachverhalt

Die im Jahre 1911 geborene Klägerin wehrt sich seit einigen Jahren dagegen, dass in den im Radio sowie im Fernsehen ausgestrahlten Wetterberichten die im Spätsommer bzw. frühen Herbst oft herrschende Schönwetterperiode als „Altweibersommer“ bezeichnet wird. Die Klägerin , deren Anliegen hier ist, die Diskriminierung der Frauen durch die Sprache zu beseitigen, fühlt sich durch die Verwendung des Begriffs „Altweibersommer“ in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und begehrt deshalb, dass der Begriff in den Wetterberichten nicht weiter benutzt wird. Sie fühlt sich zum einen im Hinblick auf ihr Geschlecht diskriminiert, weil das Wort „Weib“ schon seit altersher in abfälligem Sinne gebraucht werde, und zum anderen im Hinblick auf ihr Alter, weil mit der Bezeichnung „altes Weib“ zum Ausdruck gebracht werde, dass die Betreffende keine richtige Frau mehr sei. Sie hält den Begriff „Altweibersommer“ im Übrigen meteorologisch nicht für wissenschaftlich fundiert und meint, die betreffende Schönwetterperiode könne ebenso auch als Nach- oder Spätsommer bezeichnet werden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, zukünftig bei Meidung eines Ordnungsgeldes es zu unterlassen, den Begriff „Altweibersommer“ in den für die Medien gefertigten Wetterberichten zu verwenden. Die Beklagte rechtfertigt die Verwendung des Begriffs „Altweibersommer“ damit, dass dieser seit Jahrhunderten im deutschen Sprachgebrauch fest verankert sei. Er sei ursprünglich eine Bezeichnung für die im Herbst bei schönem Wetter herumfliegenden Spinngewebe gewesen und erst später auf die Schönwetterperiode selbst übertragen worden. Darüber hinaus stelle der Begriff in der meteorologischen Wissenschaft einen Terminus für eine oft von Ende September bis Anfang Oktober währende trockene und heitere Wetterlage dar, bedingt durch einen sich von den Azoren bis Südrussland erstreckenden hohen Luftdruck. Aus diesem Grunde sei der Begriff „Altweibersommer“ positiv besetzt, weil allgemein damit etwas Angenehmes verbunden werde. Mit am 02.02.1989, also an „Altweiberfastnacht“ verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Bundesrepublik keinen Anspruch darauf, die Verwendung des Begriffes „Altweibersommer“ in den vom Deutschen Wetterdienst für die Medien gefertigten Wetterberichten zu unterlassen. Soweit ihrem Begehren das Anliegen entnommen werden kann, eine Diskriminierung der Frauen durch die Sprache zu beseitigen, wäre eine darauf zielende Klage, weil als sogenannte Popularklage zu werten, bereits als unzulässig abzuweisen; denn Art. 19 IV GG eröffnet den Rechtsweg von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen nur bei Verletzung eigener Rechte bzw. der mehrer bestimmter Personen.

Die Klage ist in jedem Fall unbegründet. Stellt man zur Ermittlung des Klagebegehrens auf den Klagevortrag ab, so ergibt sich als Ziel der Klägerin, dass zukünftig der Begriff „Altweibersommer“ in allen von den Medien, insbesondere Radio und Fernsehen, verbreiteten Wetterberichten nicht mehr verwendet wird. Ihr konkreter Klageantrag beschränkt sich indes darauf, dass die Beklagte es unterlässt, in vom Deutschen Wetterdienst für die Medien gefertigten Berichten den Begriff zu verwenden. Somit wäre bei Stattgabe der Klage nach dem konkreten Klageantrag das eigentliche Begehren der Klägerin nicht erfüllt; denn es ist davon auszugehen, dass für die sprachliche Fassung der Wettermeldungen die Nachrichtenredaktionen der jeweiligen Sendeanstalten bzw. bei den Live-Moderationen in den „Heute-Nachrichten“ im ZDF der jeweils als Moderator auftretende Bedienstete des Deutschen Wetterdienstes verantwortlich sind, die Passivlegitimation der Beklagte insoweit also nicht gegeben wäre. Ein diesbezüglicher Hinweis gem. § 139 ZPO war jedoch nicht veranlasst, weil die Klägerin mit ihrem allein auf das Verhalten der Beklagten beschränkten Klageantrag ebenfalls keinen Erfolg hat.

Die Klägerin fühlt sich durch die Bezeichnung der herbstlichen Schönwetterperiode als „Altweibersommer“ auch persönlich beleidigt und macht demnach einen eigenen höchstpersönlichen Anspruch auf Abwehr ehrverletzender Angriffe durch das Wetteramt, die sich die Beklagte Bundesrepublik zurechnen lassen müsste, geltend (§§ 823 I, 823 II BGB, 185 StGB). Jedoch liegt hier eine Beleidigung der Klägerin persönlich schon tatbestandsmäßig nicht vor. Der objektive Tatbestand des § 185 StGB setzt nämlich grundsätzlich einen Angriff auf die Ehre eines anderen durch die Kundgabe von Missachtung voraus und zwar durch Äußerung eines beleidigenden Werturteils gegenüber dem Betroffenen selbst oder über diesen gegenüber einem Dritten bzw. durch ehrenrührige Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen selbst. Da das Verhalten des Deutschen Wetterdienstes unzweifelhaft keine dieser drei möglichen Begehungsformen in Bezug auf die Klägerin erfüllt, ist ein direkter Angriff auf ihre Persönlichkeitsrechte nicht gegeben.

Die Klägerin kann sich aber auch nicht darauf berufen, als Mitglied der durch die Verwendung des Begriffs „Altweibersommer“ in ihrer

Gesamtheit angeblich herabgewürdigten Gruppe der älteren Frauen beleidigt zu sein. Denn soweit nach ständiger Rechtsprechung (vgl. die Nachw. bei Lenckner, in: Schönke-Schröder, StGB, Vorb. §§ 185 ff. Rdnrn. 7, 8; Schwerdtner, in: MüKo § 12 Rdnrn. 206 ff.) eine Beleidigung einer Mehrheit einzelner Personen unter einer Kollektivbezeichnung auch in der Weise möglich ist, dass mit der Bezeichnung einer bestimmten Personengruppe alle ihre Angehörigen getroffen werden sollen, setzt dies voraus, dass sich die bezeichnete Personengruppe aufgrund bestimmter Merkmale so deutlich aus der Allgemeinheit heraushebt, dass der Kreis der Betroffenen klar umgrenzt und damit die Zuordnung des einzelnen zu ihr nicht zweifelhaft ist. Zur Abgrenzung als betroffene Gruppe genügt vorliegend das Merkmal „alte Frau“ indes ebensowenig, wie die Rechtsprechung (vgl. die Nachw. aaO) dies für die gesellschaftlichen Gruppen der Protestanten, Katholiken oder Akademiker entschieden hat. Weiterhin muß der Personenkreis zahlenmäßig überschaubar sein, d. h., die ehrenrührige Äußerung darf sich nicht in der Masse verlieren und den einzelnen Betroffenen nicht mehr erreichen. Das trifft angesichts ihrer unbestimmten Zahl auf die Gruppe der ältren Frauen gleichfalls nicht zu, weil es sich dabei nicht um eine homogene Gruppe handelt, der eine Frau ab einem bestimmten Alter zugehörig bzw. zuzurechnen ist.

Die Klägerin ist somit in Bezug auf die Verwendung des Begriffs „Altweibersommer“ in den Wetterberichten des Deutschen Wetterdienstes nicht beleidigungsfähig. Ihre Klage musste mithin erfolglos bleiben.

Zurück

Copyright 2024. paxarau Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Einstellungen gespeichert
Datenschutzeinstellungen

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.